Satzung

Satzung des Kunstvereins Heilbronn e.V. in der Fassung vom 09.03.2020
Der Kunstverein Heilbronn wurde 1879 gegründet. Am 27. 6.1956 gab sich der Verein eine neue Satzung. Sie wurde in den Mitgliederversammlungen vom 27.11.1990, vom 25.04.2001, vom 18.02.2013 und vom 09.03.2020 geändert und wie folgt gefasst:

Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kunstverein Heilbronn e.V.“. Er ist in dem Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Heilbronn.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist, die bildenden Künste zu fördern und den Kunstsinn in der Bevölkerung und besonders bei Jugendlichen zu wecken und zu pflegen. Seine Tätigkeit gilt vor allem der zeitgenössischen Kunst und ihren Künstlern, wobei die regionalen bildenden Künstler besonders gefördert werden sollen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins wird auf schriftlichen Antrag erworben. Firmen und Institutionen können auch Mitglieder sein. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss mindestens drei Monate zuvor schriftlich dem Vorstand vorliegen.

Der Beirat kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Vereinsbeitrag nicht zahlt, oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

Gegen den Ausschluss steht ihm die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Beim Ausscheiden eines Mitglieds erlischt jeglicher Anspruch an den Verein.

§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. In der Regel freien Zutritt zu allen Ausstellungen, Führungen und Vorträgen des Vereins.
  2. Teilnahme an sonstigen Vergünstigungen der Vereinsmitglieder.
  3. Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrfache Mitgliedsbeiträge gezahlt hat.
  4. Anträge an den Vorstand, den Beirat und die Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Beirat
  3. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung
Die reguläre Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

  1. den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen,
  2. den Vorstand und den Beirat zu wählen und abzuberufen,
  3. die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
  4. über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
  5. über sonstige Anträge zu beschließen

Der Vorstand und der Beirat haben den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder einzuberufen.

Anträge der Mitglieder für diese Versammlungen sind mindestens drei Tage zuvor dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Einladung und die Einreichung von Anträgen können auch per E-Mail erfolgen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks fordern.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Änderungen der Satzungen können jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln erforderlich, wobei die einfache Mehrheit entscheidet, sie können jedoch auch durch Zuruf vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und kein Mitglied Widerspruch erhebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vereins bzw. sein Stellvertreter, bei Wahlen das Los.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem ausübenden Künstlermitglied.

Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. 

Der Vorsitzende des Vereins und der Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Beide sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

§ 10 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand. Er genehmigt Budget und Finanzrechnung, entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern nach §4 der Satzung und über die Besetzung der Ausstellungsleitung nach § 11.

Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder soll zwölf nicht überschreiten. Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Beirats anwesend sind.

Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teil. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung, gegebenenfalls sein Stellvertreter.

Der Vorstand beruft den Beirat nach Bedarf ein. Er ist zu seiner Einberufung verpflichtet, wenn mindestens drei Mitglieder des Beirats die Einberufung schriftlich beantragen.

§ 11 Ausstellungsleitung
Die Besetzung der Stelle des/der Ausstellungsleiter*in wird vom Vorstand vorgeschlagen und vom Beirat genehmigt. Er/sie führt seine/ihre Arbeit im Benehmen mit dem Vorstand aus und nimmt mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen und ohne Stimmrecht an den Beiratssitzungen teil.

Die Aufgaben des/der Ausstellungsleiter*in umfassen die Planung und Durchführung der Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Vor Beginn eines jeden Ausstellungsjahres legt er/sie das künstlerische Programm zusammen mit einem Finanzierungsvorschlag dem Vorstand zur Zustimmung vor. Spätere Abänderungen des genehmigten Jahresprogramms sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Weitere Aufgaben betreffen die Öffentlichkeitsarbeit.

§ 12 Vereinsprotokoll
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands und Beirats
Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen werden Vergütungen für die Tätigkeit im Verein nicht gewährt.

§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung nach Einhaltung von einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlungen ist mindestens acht Tage zuvor den Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.